Adressauskünfte
Die Gemeindeverwaltung gibt einer Privatperson auf schriftliches Gesuch hin, gestützt auf das Datenschutzgesetz (KDSG)
- Namen
- Vornamen
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- und Wegzuges
- Jahrgang
bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.