Feuerwehrersatzabgabe
Verantwortlich:
Gemeindeverwaltung
Beschreibung:
Alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen dem 22. und dem 50. Altersjahr werden der Feuerwehrdienstpflicht unterstellt. Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 22. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt 2 % des Staatssteuerbetrages (mind. CHF 20.00, max. CHF 450.00). Feuerwehrdienstpflichtige, welche aktiven Feuerwehrdienst leisten sowie deren Ehepartnerin oder Ehepartner, müssen keine Ersatzabgabe bezahlen.
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