Adressauskünfte

 

Die Gemeindeverwaltung gibt einer Privatperson auf schriftliches Gesuch hin, gestützt auf das Datenschutzgesetz (KDSG)

  • Namen
  • Vornamen
  • Beruf
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Datum des Zu- und Wegzuges
  • Jahrgang

bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.