Krankenkassenpflicht
Verantwortlich:
Externe Stelle
Beschreibung:
Jede in der Schweiz wohnhafte und / oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder bei Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.
Sie können unter den vom BAG zugelassenen Krankenkassen frei wählen. Es empfiehlt sich bei verschiedenen Krankenkassen Angebote einzuholen. Diese sind unverbindlich und kostenlos. Jede vom BAG zugelassene Krankenkasse muss Sie, ungeachtet Ihres Alters oder Gesundheitszustandes, in die Grundversicherung aufnehmen. Der Versicherungsschutz der Grundversicherung ist bei allen Krankenkassen identisch. Unterschiede bestehen bei der Prämienhöhe und der Serviceleistung (Qualität der Beratung, rasche Vergütung, Erreichbarkeit).
Bei der Anmeldung bei der Gemeinde wird die Versicherungspflicht durch die Einwohnerkontrolle überprüft.
Bei Fragen können Sie sich an folgende Stelle wenden:
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Telefon: 031 636 45 00 (Prämienverbilligung und Obligatorium)
Telefon: 031 633 76 55 (allgemeine Anfragen)
E-Mail: asv.pvo@be.ch