Steuererlass
Verantwortlich:
Gemeindeverwaltung
Beschreibung:
Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde (Gemeindeverwaltung Wengi) ein Gesuch um Steuererlass einzureichen (Art. 240 Steuergesetz (StG)). Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, region.sl@fin.be.ch, zu stellen.
Gegenstand des Erlasses
sind gemäss Artikel 240 Steuergesetz (StG) rechtskräftig veranlagte Steuern. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins in jedem Fall vorbehalten.
Beurteilung Erlassgesuch
Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung hätte leisten können. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Eine Notlage ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Die Notlage muss dauerhaft sein. Ist sie lediglich vorübergehend (Einkommensschwankungen), kann sie bei der ordentlichen Veranlagung berücksichtigt oder durch eigene Anstrengungen bzw. allfälligen Vermögenszufluss beseitigt werden, ist kein Erlass möglich. In einem solchen Fall kann allenfalls eine Zahlungserleichterung gewährt werden.
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