Waffenerwerbsschein
Verantwortlich:
Gemeindeverwaltung
Beschreibung:
Neben dem Kauf gilt auch der Tausch, die Schenkung, die Erbschaft, die Miete und die Gebrauchsleihe als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes. Je nachdem, um welche Art von Waffe es geht, müssen beim Erwerb unterschiedliche Verfahren eingehalten werden: Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).
Bewilligungspflichtige Waffen
- Persönliche Ordonnanzwaffen, die direkt von der Armee übernommen werden
- Pistolen
- Revolver
- Selbstladebüchse
- Unterhebelrepetierer (lever action)
- Vorderschaftrepetierer (pump action)
- ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, die nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind
- Selbstladeflinten
- Halbautomatische Gewehre wie z.B. Sturmgewehr PE 90, PE 57
Das ausgefüllte Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister im Original (nicht älter als 3 Monate) und einer Kopie des Passes oder der ID direkt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Zuständige Bewilligungsbehörde: Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach, 3001 Bern
Weitere Informationen und das Gesuchsformular finden Sie unter Links.
Dokumente:
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